Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Weber -Zahntechnik

"Vollkeramik & Implantologie"
Cornel Weber
Gottlieb-Daimler-Straße 6a
D-88696 Owingen

Tel.: 07551 915391
Fax: 07551 915393

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 01. Januar 2017

1. Allgemeines

1.1    Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Übertragung von Rechten und Ansprüchen aus dem Kaufvertrag von Seiten des Käufers bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen verbindlich.

2. Preise

2.1.    Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut Preisliste gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2.    Angebote beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige Preisliste. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen  und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 20% der zahntechnischen Leistungen werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z. B. Zähne, Edelmetall, Fräskörper u. a.) verändern das Angebot in jedem Fall, dies sind Tagespreise und der Materialverbrauch kann nur grob geschätzt werden.
2.3.    Für Patienten der gesetzlichen Krankenkassen kommen die Gebühren der aktuellen BEL II (Bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, nach § 88, Abs. 1 SGB V) zur Anwendung. Diese sind zwischen der „ZIW“ und den Kassenverbänden vereinbart. Bei außervertraglichen Leistungen kommen die Preise der BEB ‘97 (Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen) zum Ansatz.
2.4.    Für Privat-Patienten werden die Preise der BEB ‘97 angewandt. Sie stützen sich auf unsere kalkulierten Preise. Eine entsprechende Fortschreibung, bedingt durch eine veränderte Kostensituation, kann jährlich erfolgen.

3. Lieferzeit

3.1.    Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten.

4. Versand

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Abnahme: Ist der Auftraggeber mit der Abnahme der zahntechnischen Leistungen in Verzug, so können wir dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 7 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung der Leistung nicht imstande ist.

5. Haftung

5.1.    Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Paßungenauigkeiten muß die Mängelrüge sofort unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Maßgebend für die Gewährleistung bei der Herstellung von Zahnersatz ist das Werkvertragsrecht.
Für den Erfolg haften wir gesetzliche 24 Monate. Eine fristgerechte und vollständige Bezahlung der Laborrechnung nach Abnahme der Leistung, ist Voraussetzung für die Übernahme der Gewährleistung.
Bei Risikoarbeiten (Bedenken bezüglich Funktionalität und Haltbarkeit der Arbeit) ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
5.4.    Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

6. Arbeitsunterlagen

6.1.    Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluß auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.
7. Material- und Zubehörteilstellung
7.1.    Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z. B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Mißerfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

8. Zahlung

Soweit nicht anderes vereinbart ist, gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Barzahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2% Skonto gewährt. Reparaturen und Edelmetalle sind netto Kasse zahlbar. Zahlungen sind in dem Augenblick bewirkt, in dem der Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder für die ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1.    An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung.
9.2.    Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an den Auftragnehmer ab.
9.3. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der gelieferten Arbeiten und Dienstleistungen, hat der Auftraggeber uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

10.    Medizinproduktgesetz

Der Auftraggeber verpflichtet sich, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem Auftragnehmer sämtliche Patientendaten zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung der ihm aus dem Medizinproduktegesetz obliegenden Pflichten benötigt.

11.    Erfüllung und Gerichtsstand

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Überlingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.